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Mietrecht


Neben dem Recht auf Arbeit trägt auch das Recht auf eine Wohnung einem grundlegenden menschlichen Bedürfnis Rechnung.

 

Das deutsche Mietrecht macht es erforderlich, eine Typisierung von Mietverträgen nach der jeweiligen Nutzungsart vorzunehmen.


Die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse, §§ 535-548 BGB, und die Vorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen, §§ 305-310 BGB, entfalten für alle Mietverhältnisse Geltung.


Bei der Vermietung von Räumen trifft das Gesetz eine Unterscheidung nach dem Nutzungszweck (Wohnzweck oder anderer Zweck). Für Wohnraummietverhältnisse gelten zusätzlich zu den vorstehend genannten Vorschriften die besonderen Regelungen der §§ 549-577a BGB, in denen unter anderem ein besonderer Schutz für Mieter von Wohnraum kodifiziert ist.


Für Mietverhältnisse über nicht zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke und Räume (Gewerbemietvertrag) kommen die Rechtsvorschriften der §§ 549–577 BGB gemäß § 578 BGB nur eingeschränkt zur Anwendung. Insbesondere gelten in diesem Bereich die Mieterschutzgesetze nicht.


Bei die Vermietung beweglicher Sachen gelten nur die allgemeinen Vorschriften über Mietverhältnisse mit einer Ausnahme: Für im Schiffsregister eingetragene Schiffe existieren besondere gesetzliche Regelungen.


Ein Pachtvertrag liegt vor, wenn der Pächter nicht nur zum Gebrauch, sondern zusätzlich zum „Genuss der Früchte“ (vgl. § 581 BGB) berechtigt ist. Für Pachtverträge sind die Vorschriften des Mietrechts entsprechend anzuwenden. Das BGB enthält in §§ 581-597 BGB weitere besondere Regelungen für Pachtverhältnisse. Hierbei differenziert das Gesetz zusätzlich noch zwischen Pacht- und Landpachtvertrag.


Bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken unterscheidet der Gesetzgeber weiter durch spezielle Sondervorschriften für Zeitmietverträge, Untermietverträge, Werkwohnungen oder bei Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnungen, Räume in Pensionen oder Gasthöfen - bei letzteren kann auch ein Beherbergungsvertrag i.S.d. § 701 BGB vorliegen).


Im Rahmen unserer Tätigkeit im Mietrecht vertreten wir sowohl Mieter als auch Vermieter im außergerichtlichen Bereich und auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen über das gesamte Spektrum des Mietrechts, insbesondere im Fall von Kündigungen, Zahlungsrückständen, Mietminderungen oder von Schadenersatzansprüchen.


Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch vor dem Abschluss von Mietverträgen beratend zur Seite und sind Ihnen auch bei der Fertigung eines individuell auf das beabsichtigte Miet- / Pachtverhältnis abgestimmten Vertrages behilflich.

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